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Neue Trinkwasserverordnung: Eigentümern stehen neue Pflichten ins Haus

                                                                                                                              

Am 1. November 2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung
(TVO) in Kraft. Die Novellierung benennt für die Betreiber von
Trinkwasseranlagen besondere Pflichten. So besteht eine jährliche
Untersuchungspflicht auf Legionellen bei Gebäuden, in denen Trinkwasser im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Dies
betrifft insbesondere auch Mietshäuser.

Als Konsequenz wird sich der Fokus der Gesundheitsämter
nicht nur auf die Beschaffenheit des Trinkwassers in öffentlichen Gebäuden
richten. Auch größere Wohngebäude rücken ins Interesse der Behörden, denn gemäß
TVO besteht nun ebenfalls eine Untersuchungspflicht für
Trinkwasserinstallationen im gewerblichen Bereich und damit auch für Gebäude
mit Mietwohnungen.

Voraussetzung ist allerdings, dass diese Gebäude mit einer
zentralen Warmwasserbereitung ausgestattet sind und über einen zentralen
Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt verfügen, oder über
Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Wasserinhalt. Weiteres Kriterium ist
das Vorhandensein von Duschen, Badewannen mit Handbrausen oder anderen
Armaturen, die das Trinkwasser „vernebeln“. Betreiber solcher Gebäude nimmt die
TVO in die Pflicht, weil sie kaltes und warmes Trinkwasser an Dritte, an ihre
Mieter, weitergeben und für die einwandfreie Beschaffenheit des Wassers
verantwortlich sind.

 

Diese Trinkwasserinstallationen müssen mindestens einmal im
Jahr von einem akkreditierten Wasserlabor auf Legionellen untersucht werden.
Veranlassen muss diese Überprüfung der Hausbesitzer selbst. Kontaktdaten der
zugelassenen Labore sind bei den örtlichen Gesundheitsämtern oder im Internet
(Suchbegriff: Landesliste Trinkwasseruntersuchungsstellen Baden-Württemberg)
erhältlich.

Darüber hinaus hat der Hauseigentümer bestimmte Mitteilungspflichten
an die Gesundheitsämter. So muss er dem Gesundheitsamt bestehende
Trinkwasseranlagen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, unverzüglich
melden. Ferner muss die Behörde mindestens vier Wochen vor der erstmaligen
Inbetriebnahme einer solchen Anlage informiert werden oder bei baulichen und
betriebstechnischen Veränderungen.

Die Innungsfachbetriebe des Sanitär-Heizung-Klima-Handwerks
sind die ersten Ansprechpartner der Hausbesitzer, wenn es um die Hygiene der
Trinkwasseranlage geht. Sie sorgen für den Erhalt der Trinkwassergüte durch
hygienegerechte Installationsmethoden und eine fachgerechte Inbetriebnahme.
Gerne informieren sie auch über die Konsequenzen der TVO. Unter www.eckring.de
finden Verbraucher sowohl mithilfe der Fachbetriebssuche einen
Innungsfachbetrieb in nächster Nähe als auch in der Rubrik „Sanitär“
ausführliche Serviceinformationen zu den Konsequenzen der TVO



KfW fördert ab 1. März 2011 wieder Einzelmaßnahmen

Die KfW Bankengruppe fördert ab 1. März 2011 neben umfassenden Sanierungen auch wieder einzelne hochenergieeffiziente Sanierungsmaßnahmen, die der Energiebilanz eines Wohngebäudes zugutekommen, wie die Erneuerung der Heizungsanlage oder Dämmung, Austausch der Fenster. Im Rahmen der vom Bundesbauministerium aufgelegten Förderprogramme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren (CO2-Gebäudesanierungsprogramm) werden Eigentümer mit zinsgünstigen Krediten oder Investitionszuschüssen unterstützt. Dabei bleibt es bei dem Grundsatz: Je besser der erreichte Energiestandard nach Sanierung, umso attraktiver die Förderung.

„Bauherren haben zukünftig wieder die Wahl, ihr Wohnhaus einmalig vollständig zu sanieren oder die energetische Qualität in einzelnen Sanierungsschritten zu verbessern. Das kommt insbesondere privaten Hausbesitzern zugute, die oftmals aus Kostengründen zeitlich versetzte Sanierungsmaßnahmen bevorzugen“, sagte Dr. Axel Nawrath, Vorstandsmitglied der KfW Bankengruppe. Im letzten Jahr hatte die KfW die Zuschuss-Förderung von Einzelmaßnahmen mangels Fördermitteln abgebrochen bzw. stark eingeschränkt.

KfW Bankgruppe

www.kfw.de

Steuern Sparen

Steuern - Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen

 

Sie können Handwerkerrechnungen beim Finanzamt steuerlich absetzen -

 in Höhe von bis zu 1.200 Euro jährlich. Konkret können Sie die Arbeitskosten,

 also die Dienstleistung des Handwerkers geltend machen. Die Materialkosten

können Sie nicht absetzen.

Im Detail: Der Dienstleistungsanteil der Handwerkerrechnung ist bis zu einer

 Höhe von 6.000 Euro jährlich absetzbar und wird zu maximal 20% durch das

Finanzamt erstattet (= 1.200 Euro).

Wichtig: Der Posten Lohnkosten (die Dienstleistung) muss in der

 Handwerksrechnung extra ausgewiesen werden, damit das Finanzamt die

 Kosten anerkennt.

Bereiche: Sie erhalten die Steuerermäßigung für die Dienstleistungskosten

 folgender Leistungen:

  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen
  • Renovierungsmaßnahmen

Berechtigte: Eigentümer von Wohnraum sowie Mieter, wenn die Maßnahmen

im Privathaushalt durchgeführt werden.

Weitere Voraussetzungen:

  • Arbeits- und sonstige Kosten sollten auf der Rechnung getrennt aufgeführt sein
  • Der Rechnungsbetrag muss bereits überwiesen sein
  • Zahlungsbeleg wird mit eingereicht

Ausnahmen: Wurden die Handwerkerkosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten

oder Sonderausgaben bereits geltend gemacht, ist keine Einreichung möglich.

Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit unserer Leistungen erhalten

Sie direkt bei uns.